Qualifiziert für die Bewertung von Rechten und Lasten als
"Zertifizierte Immobiliengutachterin DIAZert für die Marktwertermittlung von Standardimmobilien
(Wohn-und Gewerbeimmobilien) DIN EN ISO / IEC 17024 Zertifikatsnummer: DIA-IB-440"
Rechte und Lasten werden bei Erstellung von Verkehrswertgutachten und Kurzgutachten bewertet. Die Belastung eines Grundstücks
mit einem Rechte und/oder einer Last kann den Wert erheblich beeinflussen. Um den Werteinfluss richtig bewerten zu können, brauchen
Sachverständige umfangreiche Kenntnisse. Dafür stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Ein Wohnrecht berechtigt Denjenigen eine Immobilie zu bewohnen ohne selbst Eigentümer zu sein. In der Praxis kommt
die Eintragung eines Wohnrechts häufig in Verbindung mit einer Schenkung vor. So sichern sich Eltern z.B. ein lebenslanges Wohnrecht
für ihre Immobilie, wenn sie diese zu Lebzeiten auf ihre Kinder überschreiben, aber dennoch weiter bewohnen möchten. Die Schenkung
bietet sich dabei aus finanziellen Gründen (Freibetrag, Erbschaftssteuer) oder persönlichen Gründen (Erbengemeinschaft) alternativ an.
Nießbrauch bedeutet das Nutzrecht an einer Immobilie. Im Gegensatz zum Wohnrecht erlaubt das lebenslange Nießbrauchrecht
dem Berechtigten nicht nur in der Immobilie zu wohnen, sondern auch Nutzen aus ihr zu ziehen. Das heißt: Der Nutznießer ist z.B.
berechtigt, die Immobilie zu vermieten und darf die Mieteinnahmen behalten.
Das Wegerecht ist das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges
oder der Durchfahrt zu nutzen.
Das Leitungsrecht ist ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht,
eine oder mehrere Leitungen (zum Beispiel Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telefon usw.) auf dem fremden
Grundstück zu verlegen und zu betreiben.
Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht den Teil eines Gebäudes,
der über die Grenze zum Nachbargrundstück hinausragt, gleichgültig, ob dies unter,
auf oder über der Erde geschieht.
Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines
Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen
oder zu dulden.